Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu
erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu
erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II.
Preisangaben in der Auftragsbestätigung / Kostenvoranschlag /
Rücktritt
1. Die Preisangabe in der Auftragsbestätigung entspricht dem
Rechnungsbetrag.
Die Auftragsbestätigung wird nach mündlicher oder
schriftlicher
Auftragsbestätigung dem Auftraggeber per Post oder E-Mail versandt
und ist
bindend. Ein Rücktrittsrecht kann nur innerhalb von 3 Werktagen
erfolgen und
ist schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen.
Wird diese Frist durch den
Auftraggeber nicht eingehalten oder die Ware zum angegeben
Lieferzeitpunkt
nicht abgenommen, werden 50% der Gesamtforderung gegenüber dem
Auftragnehmer
zur Zahlung fällig.
Nimmt der Käufer die Lieferung nicht
ab, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von
2 Wochen vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
III.
Fertigstellung
1. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht auf
Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur
Erstattung
von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen
zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV.
Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im
Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers
auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
V.
Berechnung des Auftrages
1. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des
Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens
6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl.
Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
Abnahme des
Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur
Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche
nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
3. Die Angebote des Verkäufers sind
freibleibend.
4. Alle Preise verstehen sich in EURO
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Vll.
Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt
das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. Jede
andere
Verfügung, insbesondere eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder eine Überlassung
im Tauschweg ist nicht gestattet.
Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen
sowie jede Beeinträchtigung der im
Eigentum des Verkäufers stehenden Lieferung ist unverzüglich
dem Verkäufer
anzuzeigen. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon
jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und
der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmer im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten
ab. Für den Fall,
dass die Lieferung vom Verkäufer zusammen mit anderen, dem
Verkäufer nicht
gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung nur
in Höhe des Wertes der Lieferung. Kommt der Käufer mit seiner
Zahlungspflicht
gegenüber dem Verkäufer in Verzug, oder verletzt er eine der
sich aus dem
Eigentumsvorbehalt sich ergebende Pflichten oder wird über sein
Vermögen des
gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, so
werden die
gesamten Forderungen, die dem Verkäufer gegenüber dem
Käufer zustehen, sofern
zur Zahlung fällig, auch soweit nach den vorliegenden
Geschäftsbedingen
Zahlungsziele eingeräumt sind. Wird die gesamte Restschuld nicht
sofort
bezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, sofort die Herausgabe
der Waren unter
Ausschluss jeglicher Zurückhaltungsrechte zu verlangen. Alle durch
die
Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten insbesondere Transport
und
Prüfung, träft der Käufer. Der Verkäufer ist in
diesem Fall berechtigt, nach
vorheriger Ankündigung unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des
Käufers den
wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch
freihändigen
Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach Abzug der Kosten wird der
Erlös dem
Käufer auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben.
Vlll.
Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche
in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich
diese
bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des
Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.
Für andere
Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim
Auftragnehmer
geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem
Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang
der Anzeige aus.
IX.
Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und
Gesundheit
verletzt wurden, beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom
Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit
verbundene
Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das
Gleiche
gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
Auftragsgegenstandes verursacht
worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren
(einschl.
Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und anderen
Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind,
ist
ausgeschlossen.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine
etwaige
Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach
dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X.
Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht
wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der
Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung
vor.
Xl.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt.
XII. Sonstiges
Sind oder werden einzelne
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des
Liefergeschäfts unwirksam, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die
Vertragspartner sind Verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren,
die dem
der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck
am nächsten kommt. Die Rechtsbeziehung zwischen
Verkäufer und Käufer
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem
Liefergeschäft und
Gerichtsstand für alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten ist
ausschließlich
Landsberg i. OB.
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